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§ 2 UVwG
Umweltverwaltungsgesetz (UVwG)  
Landesrecht Baden-Württemberg

Teil 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Umweltverwaltungsgesetz (UVwG)  
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: UVwG
Gliederungs-Nr.: 2129-1
Normtyp: Gesetz

§ 2 UVwG – Frühe Öffentlichkeitsbeteiligung

(1) Bei Vorhaben, für welche die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder eines Planfeststellungsverfahrens besteht, soll bereits vor Antragstellung eine Öffentlichkeitsbeteiligung stattfinden. Der Vorhabenträger soll die Öffentlichkeit über die Ziele des Vorhabens, die Mittel, es zu verwirklichen, und die voraussichtlichen Auswirkungen des Vorhabens unterrichten und ihr Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung geben. Hierbei kann er sich elektronischer Informationstechnologien bedienen. Zeigen die Äußerungen ein geringes Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit, insbesondere durch eine geringe Zahl von Äußerungen oder die Behandlung sachfremder Themen, kann der Vorhabenträger auf eine Erörterung verzichten. Das Ergebnis der vor Antragstellung durchgeführten frühen Öffentlichkeitsbeteiligung soll der Öffentlichkeit und der Behörde spätestens mit der Antragstellung mitgeteilt werden. Für die Mitteilung gegenüber der Öffentlichkeit gilt Satz 3 entsprechend. Die Erkenntnisse der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung werden in das Zulassungsverfahren einbezogen.

(2) Die Kosten der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung trägt der Vorhabenträger.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit die betroffene Öffentlichkeit bereits nach anderen Rechtsvorschriften vor der Antragstellung zu beteiligen ist. Beteiligungsrechte nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.