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§ 2 UAG
Gesetz zur Regelung des Rechts der parlamentarischen Untersuchungsausschüsse (Untersuchungsausschussgesetz)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Titel: Gesetz zur Regelung des Rechts der parlamentarischen Untersuchungsausschüsse (Untersuchungsausschussgesetz)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Redaktionelle Abkürzung: UAG,SH
Gliederungs-Nr.: 1101-8
Normtyp: Gesetz

§ 2 UAG – Antragsrecht und Einsetzung

(1) Ein Untersuchungsausschuss wird jeweils für einen bestimmten Untersuchungsgegenstand eingesetzt.

(2) Die Einsetzung erfolgt auf Antrag durch Beschluss des Landtages.

(3) Ein Antrag, der den Landtag nach Artikel 24 Absatz 1 Satz 1 der Landesverfassung zur Einsetzung eines Untersuchungsausschusses verpflichtet (Minderheitsantrag), muss bei seiner Einreichung die Unterschriften von einem Fünftel der Mitglieder des Landtages tragen. Im Übrigen gelten für Anträge auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses die Vorschriften der Geschäftsordnung.

(4) Liegen dem Landtag zu einer Sitzung mehrere Anträge auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses zum selben Untersuchungsgegenstand vor, sollen die Untersuchungsaufträge zu einem Auftrag zusammengefasst werden. Dies kann nicht gegen den Willen einer antragstellenden Minderheit nach Absatz 3 erfolgen.

(5) Ein Antrag auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses wird vor anderen Beratungsgegenständen auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Landtags gesetzt. Über einen Minderheitsantrag muss der Landtag auf Verlangen der Antragstellenden innerhalb von zwei Wochen nach der Einreichung entscheiden. Im Falle einer Überweisung nach § 1 Abs. 3 verlängert sich diese Frist um eine Woche.