Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 2 TierhAMNachwV
Verordnung über Nachweispflichten der Tierhalter für Arzneimittel, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind (Tierhalter-Arzneimittelanwendungs- und Nachweisverordnung)
Bundesrecht
Titel: Verordnung über Nachweispflichten der Tierhalter für Arzneimittel, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind (Tierhalter-Arzneimittelanwendungs- und Nachweisverordnung)
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: TierhAMNachwV
Gliederungs-Nr.: 2121-51-61
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 2 TierhAMNachwV – Führung von Nachweisen über die Anwendung durch den Tierhalter

Jeder, der Tiere hält, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, hat jede durchgeführte Anwendung von Arzneimitteln, die nicht für den Verkehr außerhalb der Apotheken freigegeben sind, unverzüglich nach Maßgabe des Satzes 2 zu dokumentieren oder dokumentieren zu lassen. Die Dokumentation ist für jeden Bestand des Betriebes zu führen und hat folgende Angaben in übersichtlicher und allgemein verständlicher Form zu enthalten:

  1. 1.

    Anzahl, Art und Identität der behandelten Tiere und, sofern zur Identifizierung der Tiere erforderlich, deren Standort,

  2. 2.

    Bezeichnung des angewendeten Arzneimittels,

  3. 3.
  4. 4.

    verabreichte Menge des Arzneimittels,

  5. 5.

    Datum der Anwendung,

  6. 6.

    Wartezeit in Tagen,

  7. 7.

    Name der Person, die das Arzneimittel angewendet hat.