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§ 2 ThürUVPG
Thüringer Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (Thüringer UVP-Gesetz - ThürUVPG)
Landesrecht Thüringen
Titel: Thüringer Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (Thüringer UVP-Gesetz - ThürUVPG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürUVPG
Gliederungs-Nr.: 54-1
Normtyp: Gesetz

§ 2 ThürUVPG – Anwendungsbereich, Verhältnis zu anderen Vorschriften

(1) Dieses Gesetz gilt für die in Anlage 1 aufgeführten Vorhaben. Die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für die in Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufgeführten Vorhaben bleibt hiervon unberührt, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Dieses Gesetz gilt ferner für die Durchführung der Strategischen Umweltprüfung von Plänen und Programmen,

  1. 1.

    die in der Anlage 2 aufgeführt sind und für Entscheidungen über die Zulässigkeit von in der Anlage 1 aufgeführten Vorhaben oder von Vorhaben, die nach Bundesrecht einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder Vorprüfung des Einzelfalls bedürfen, einen Rahmen setzen,

  2. 2.

    die einer Verträglichkeitsprüfung nach § 34 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) in der jeweils geltenden Fassung unterliegen oder

  3. 3.

    die nicht unter die Nummern 1 oder 2 fallen, die aber für die Entscheidung über die Zulässigkeit von in der Anlage 1 aufgeführten oder anderen Vorhaben einen Rahmen setzen und nach einer überschlägigen Vorprüfung im Einzelfall nach den Kriterien der Anlage 6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben (sonstige Pläne und Programme).

Die Pflicht zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung für die in Anlage 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufgeführten Pläne und Programme bleibt hiervon unberührt.

(3) Werden Pläne und Programme nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 oder 2 nur geringfügig geändert oder legen sie die Nutzung kleiner Gebiete auf lokaler Ebene fest, so ist eine Strategische Umweltprüfung nur dann durchzuführen, wenn eine Vorprüfung im Einzelfall nach den Kriterien der Anlage 6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ergibt, dass der Plan oder das Programm voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen hat.