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§ 2 ThürRKGV
Thüringer Verordnung über die Reisekostenvergütung in besonderen Fällen (Verordnung zu § 14 Abs. 6 ThürRKG)
Landesrecht Thüringen
Titel: Thüringer Verordnung über die Reisekostenvergütung in besonderen Fällen (Verordnung zu § 14 Abs. 6 ThürRKG)
Normgeber: Thüringen
Redaktionelle Abkürzung: ThürRKGV,TH
Gliederungs-Nr.: 2032-6-3
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 2 ThürRKGV – Verbindung von Dienstreisen mit privaten Reisen

(1) Wird eine Dienstreise mit einer Urlaubsreise oder einer anderen privaten Reise zeitlich verbunden, so wird die Reisekostenvergütung so bemessen, wie wenn der Dienstreisende unmittelbar vor dem Dienstgeschäft vom Dienstort zum Geschäftsort und unmittelbar danach von diesem zum Dienstort gereist wäre. § 7 ThürRKG findet Anwendung.

(2) Hat die zuständige Behörde angeordnet oder genehmigt, dass eine Dienstreise vom Urlaubsort aus angetreten wird, so wird abweichend von Absatz 1 die Reisekostenvergütung so bemessen, wie wenn der Dienstreisende unmittelbar vor dem Dienstgeschäft vom Urlaubsort zum Geschäftsort und unmittelbar danach von diesem zu demselben Urlaubsort gereist wäre. Ist die Dienstreise erst nach dem Ende des Urlaubs anzutreten, so wird die Reisekostenvergütung so bemessen, wie wenn der Dienstreisende im Anschluss an den Urlaub vom Urlaubsort zum Geschäftsort und unmittelbar nach dem Dienstgeschäft vom Geschäftsort zum Dienstort gereist wäre; auf den danach zu gewährenden Fahrtkostenersatz werden die Fahrtkosten für die kürzeste Reisestrecke vom letzten Urlaubsort zum Dienstort angerechnet. Muss der Urlaub wegen der Dienstreise vorzeitig beendet werden, so gilt Absatz 5.

(3) Hat die zuständige Behörde einen Dienstgang am Urlaubsort angeordnet oder genehmigt (§ 2 Abs. 3 Satz 2 ThürRKG), so wird Reisekostenvergütung nach § 13 ThürRKG gewährt. Ist der Dienstgang erst nach dem Ende des Urlaubs anzutreten, so wird die Reisekostenvergütung so bemessen, wie wenn der Dienstreisende den Dienstgang im Anschluss an den Urlaub angetreten hätte und unmittelbar nach dem Dienstgeschäft an den Dienstort zurückgekehrt wäre; auf den danach zu gewährenden Fahrtkostenersatz werden die Fahrkosten für die kürzeste Reisestrecke vom letzten Urlaubsort zum Dienstort angerechnet. Muss der Urlaub wegen des Dienstganges vorzeitig beendet werden, so gilt Absatz 5.

(4) Die Reisekostenvergütung nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 darf die nach dem tatsächlichen Reiseverlauf bemessene Reisekostenvergütung nicht übersteigen. Für die Dauer der Unterbrechung einer Dienstreise durch einen Urlaub wird keine Reisekostenvergütung gewährt.

(5) Wird aus dienstlichen Gründen die vorzeitige Beendigung eines Urlaubs angeordnet, so werden die Fahrkosten für die kürzeste Reisestrecke vom Dienstort zu dem Urlaubsort, an dem die Anordnung den Bediensteten erreicht, im Verhältnis des nicht ausgenutzten Teils des Urlaubs zum vorgesehenen Urlaub erstattet. Für die Rückreise vom letzten Urlaubsort zum Dienstort - gegebenenfalls über den Geschäftsort - wird Reisekostenvergütung gewährt (§ 2 Abs. 2 Satz 2 ThürRKG).

(6) Aufwendungen des Bediensteten für ihn und ihn begleitende Personen, die durch die Unterbrechung oder die vorzeitige Beendigung eines Urlaubs verursacht worden sind, werden in angemessenem Umfang erstattet. Das gilt auch für Aufwendungen, die aus diesen Gründen nicht ausgenutzt werden konnten; dabei gilt für die Erstattung von Aufwendungen für die Hin- und Rückfahrt Absatz 5 Satz 1 sinngemäß.

(7) Will der Bedienstete die Dienstreise mit einem Urlaub verbinden, so hat er dies der Behörde, die für die Anordnung oder Genehmigung der Dienstreise zuständig ist, mitzuteilen.