Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 2 ThürRAVG
Thüringer Gesetz Über das Versorgungswerk der Rechtsanwälte (ThürRAVG)
Landesrecht Thüringen
Titel: Thüringer Gesetz Über das Versorgungswerk der Rechtsanwälte (ThürRAVG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürRAVG
Gliederungs-Nr.: 330-2
Normtyp: Gesetz

§ 2 ThürRAVG – Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Versorgungswerks sind alle nicht berufsunfähigen Rechtsanwälte, die der Rechtsanwaltskammer Thüringen angehören.

(2) Die Satzung kann ein Höchsteintrittsalter vorsehen.

(3) Die Mitgliedschaft beginnt am ersten Tag des auf den Beginn der Mitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer Thüringen folgenden Monats, bei bereits bestehender Kammermitgliedschaft mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes. Bei einem Beitritt auf Antrag oder Befreiungsverzicht beginnt die Mitgliedschaft am ersten Tag des Folgemonats.

(4) Die Satzung des Versorgungswerks kann vorsehen, dass

  1. 1.
    ein Mitglied bei Nachweis einer gleichwertigen anderen Versorgung auf Antrag von der Mitgliedschaft befreit wird.
  2. 2.
    ein Mitglied im Falle einer anderweitigen Befreiung von der gesetzlichen Versicherungs- und Versorgungspflicht auf Antrag von der Mitgliedschaft befreit wird,
  3. 3.
    die Mitgliedschaft erhalten bleibt, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 in der Person eines Mitglieds fortfallen,
  4. 4.
    ein Rechtsanwalt durch schriftliche Erklärung auf die Befreiung von der Mitgliedschaft verzichten kann.