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§ 2 ThürMaschGBVO
Thüringer Verordnung über das maschinell geführte Grundbuch (ThürMaschGBVO)
Landesrecht Thüringen
Titel: Thüringer Verordnung über das maschinell geführte Grundbuch (ThürMaschGBVO)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürMaschGBVO
Referenz: 3212-1-1

§ 2 ThürMaschGBVO – Anlegung des maschinell geführten Grundbuchs

(1) Das maschinell geführte Grundbuch soll durch Neufassung (§ 69 GBV) angelegt werden. Dabei sind in Spalte 4 der ersten Abteilung des Grundbuchblatts zusätzlich zu den nach § 69 Abs. 3 Satz 1 GBV erforderlichen Angaben die in § 9 Buchst. d GBV bezeichneten Tatsachen aufzunehmen.

(2) Das für Justiz zuständige Ministerium behält sich vor, die Anlegung eines Teils des Grundbuchbestands durch Umstellung (§ 70 GBV) oder Umschreibung (§ 68 GBV) anzuweisen.

(3) Die Anlegung und die Freigabe (§ 128 Abs. 1 Satz 2 der Grundbuchordnung) des durch Neufassung, Umschreibung oder Umstellung angelegten maschinell geführten Grundbuchs wird dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle übertragen.