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§ 2 ThürLWO
Thüringer Landeswahlordnung (ThürLWO)
Landesrecht Thüringen

Erster Abschnitt – Wahlorgane

Titel: Thüringer Landeswahlordnung (ThürLWO)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürLWO
Gliederungs-Nr.: 111-3-1
Normtyp: Gesetz

§ 2 ThürLWO – Kreiswahlleiter

(1) Die Kreiswahlleiter und deren Stellvertreter werden vor jeder Wahl berufen. Die Berufung hat spätestens alsbald nach der Bestimmung des Tages der Hauptwahl zu erfolgen. Das für das Landtagswahlrecht zuständige Ministerium teilt die Namen der Kreiswahlleiter und deren Stellvertreter sowie die Anschriften ihrer Dienststellen mit Telekommunikationsanschlüssen dem Landeswahlleiter mit und macht sie öffentlich bekannt.

(2) Die Kreiswahlleiter und deren Stellvertreter üben ihr Amt auch nach der Hauptwahl, längstens bis zum Ablauf der Wahlperiode oder dem Zeitpunkt der Berufung der neuen Kreiswahlleiter und deren Stellvertreter aus.