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§ 2 ThürLPlG
Thüringer Landesplanungsgesetz (ThürLPlG)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Abschnitt – Raumordnungspläne

Titel: Thüringer Landesplanungsgesetz (ThürLPlG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürLPlG
Gliederungs-Nr.: 230-1
Normtyp: Gesetz

§ 2 ThürLPlG – Allgemeine Bestimmungen über Raumordnungspläne

(1) Raumordnungspläne sind aufzustellen, soweit und sobald es für die Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums erforderlich ist. Die Ziele und Grundsätze der Raumordnung werden in textlicher oder zeichnerischer Darstellung in den Raumordnungsplänen festgelegt.

(2) In einem Raumordnungsplan kann festgelegt werden, dass bestimmte der in ihm geregelten raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen nur

  1. 1.

    für einen bestimmten Zeitraum vorgesehen oder

  2. 2.

    bis zum Eintritt bestimmter Umstände vorgesehen oder nicht vorgesehen

sind. Die nachfolgende Funktion oder Nutzung soll bestimmt werden.

(3) Der Umweltbericht bildet einen gesonderten Teil der Begründung. Liegen Landschaftsplanungen und andere umweltbezogene Fachplanungen vor, sollen deren Inhalte bei der Umweltprüfung nach § 8 ROG herangezogen werden.