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§ 2 ThürLMG
Thüringer Landesmediengesetz (ThürLMG)
Landesrecht Thüringen

Erster Teil – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Thüringer Landesmediengesetz (ThürLMG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürLMG
Gliederungs-Nr.: 225-5
Normtyp: Gesetz

§ 2 ThürLMG – Begriffsbestimmungen

(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist

  1. 1.

    Mantelprogramm: ein Rundfunkprogramm, in dem einem Fensterprogramm Sendezeit überlassen wird,

  2. 2.

    regionales oder lokales Programm: ein Rundfunkprogramm, das für ein regional oder lokal begrenztes Verbreitungsgebiet hergestellt und redaktionell gestaltet ist,

  3. 3.

    Programmschema: eine periodisch gegliederte Übersicht für die Verteilung der Sendezeit auf die einzelnen Programmbereiche,

  4. 4.

    Grundversorgung: die Versorgung Thüringens mit den im Staatsvertrag über den Mitteldeutschen Rundfunk (MDR) für Thüringen vorgesehenen Programmen des MDR, dem Hauptprogramm der ARD, dem Fernsehprogramm des ZDF, den beiden Hauptprogrammen des Deutschlandradios sowie weiteren Rundfunkprogrammen dieser Anstalten und des Deutschlandradios, soweit diese Programme im Rahmen der weiteren Entwicklung des Rundfunkwesens zur Grundversorgung der Bevölkerung Thüringens erforderlich werden,

  5. 5.

    zuständige Stelle für privaten Rundfunk und Telemedien: die Landesmedienanstalt; die Landesmedienanstalt ist auch zuständig, sofern die für das Land geltenden Staatsverträge, soweit sie den privaten Rundfunk betreffen, für landesweite, regionale und lokale Rundfunkangelegenheiten entsprechend gelten,

  6. 6.

    binnenpluraler Rundfunk: die Herstellung und Gewährleistung der verfassungsrechtlich geforderten Vielfalt des Programmangebots und des Meinungsspektrums innerhalb des Programms oder des gesamten Angebots eines Rundfunkveranstalters durch geeignete Maßnahmen,

  7. 7.

    oberste Landesbehörde: das für Medienrecht zuständige Ministerium,

  8. 8.

    Netzneutralität: die Gleichbehandlung aller Daten im Internet unabhängig von Inhalt, Dienst, Anwendung, Anbieter, Herkunft oder Ziel.

(2) Im Sinne dieses Gesetzes sind

  1. 1.

    Rundfunkarten: Hörfunk und Fernsehen,

  2. 2.

    Verbreitungsgebiete: Thüringen oder ein bestimmter Landesteil, der terrestrisch, mit einem Kabelnetz oder dem Teil eines Kabelnetzes oder mit mehreren Kabelnetzen versorgt ist.