§ 2 ThürKHG
Thüringer Krankenhausgesetz (ThürKHG)
Thüringer Krankenhausgesetz (ThürKHG)
Landesrecht Thüringen
Erster Abschnitt – Allgemeine Bestimmungen
§ 2 ThürKHG – Krankenhausversorgung als öffentliche Aufgabe
Die Gewährleistung der bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung durch leistungsfähige Krankenhäuser ist eine öffentliche Aufgabe des Landes, der Landkreise und der kreisfreien Städte. Sie arbeiten zur Erfüllung dieser Aufgabe eng miteinander zusammen.