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§ 2 ThürJAPO
Thüringer Juristenausbildungs- und -prüfungsordnung (ThürJAPO)
Landesrecht Thüringen

Erster Abschnitt – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Thüringer Juristenausbildungs- und -prüfungsordnung (ThürJAPO)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürJAPO
Gliederungs-Nr.: 315-3-1
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

§ 2 ThürJAPO – Justizprüfungsamt

(1) Die staatliche Pflichtfachprüfung und die zweite Staatsprüfung werden vom Justizprüfungsamt vorbereitet und durchgeführt.

(2) Das Justizprüfungsamt gliedert sich in zwei Abteilungen. Die Prüfungsabteilung I ist für die staatliche Pflichtfachprüfung, die Prüfungsabteilung II für die zweite Staatsprüfung zuständig.

(3) Die Mitgliedschaft im Justizprüfungsamt endet außer durch Zeitablauf mit dem Ausscheiden des Prüfers aus seinem bisherigen Beruf, jedenfalls mit Vollendung des 70. Lebensjahres, jeweils zum Ende der Prüfungsperiode. Ein Prüfer kann bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres erneut berufen werden.

(4) Die Tätigkeit eines Mitglieds des Justizprüfungsamts ruht während eines Verbots der Führung der Dienstgeschäfte oder der vorläufigen Dienstenthebung oder bei einem Vertretungsverbot für den Rechtsanwalt.