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§ 2 ThürEBV
Thüringer Eigenbetriebsverordnung (ThürEBV)
Landesrecht Thüringen

Abschnitt 1 – Allgemeines

Titel: Thüringer Eigenbetriebsverordnung (ThürEBV)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürEBV
Gliederungs-Nr.: 2020-1-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 2 ThürEBV – Freistellung von der Abschlussprüfung

Das Landesverwaltungsamt kann auf Antrag widerruflich Eigenbetriebe für ein Wirtschaftsjahr von der Abschlussprüfung nach § 85 ThürKO oder § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 ThürKDG freistellen. Wiederholte Freistellungen sind möglich. In begründeten Fällen kann eine Freistellung für bis zu fünf aufeinanderfolgende Jahre erteilt werden. Eine Freistellung ist insbesondere ausgeschlossen, wenn der Eigenbetrieb ein Versorgungs- und Einzugsgebiet von über 10.000 Einwohnern hat oder die Gewinn- und Verlustrechnung für den Prüfungszeitraum einen Jahresverlust ausweist.