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§ 2 ThürDG
Thüringer Disziplinargesetz (ThürDG)
Landesrecht Thüringen

Erster Teil – Geltungsbereich

Titel: Thüringer Disziplinargesetz (ThürDG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürDG
Gliederungs-Nr.: 2030-38
Normtyp: Gesetz

§ 2 ThürDG – Sachlicher Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz findet Anwendung, wenn

  1. 1.

    von Beamten während ihres Beamtenverhältnisses ein Dienstvergehen (§ 47 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes -BeamtStG-) oder

  2. 2.

    von Ruhestandsbeamten

    1. a)

      während ihres Beamtenverhältnisses ein Dienstvergehen (§ 47 Abs. 1 BeamtStG) oder

    2. b)

      nach Eintritt in den Ruhestand eine als Dienstvergehen geltende Handlung (§ 47 Abs. 2 BeamtStG und § 45 ThürBG)

begangen wurde. Die Bestimmungen dieses Gesetzes über Dienstvergehen gelten auch für als Dienstvergehen geltende Handlungen (§ 47 Abs. 2 BeamtStG und § 45 ThürBG), soweit sie nicht ihrer Natur nach nur auf Dienstvergehen anwendbar sind.

(2) Nach diesem Gesetz können bei Beamten und Ruhestandsbeamten, die früher in einem anderen Dienstverhältnis als Beamte, Richter, Berufssoldaten oder als Soldaten auf Zeit gestanden haben, auch solche Dienstvergehen verfolgt werden, die sie in dem früheren Dienstverhältnis oder als Versorgungsberechtigte aus einem solchen Dienstverhältnis begangen haben. Bei einem aus einem solchen Dienstverhältnis Ausgeschiedenen oder Entlassenen gelten die in § 47 Abs. 2 BeamtStG und § 45 ThürBG bezeichneten Handlungen als Dienstvergehen.

(3) Ein Wechsel des Dienstherrn steht der Anwendung dieses Gesetzes nicht entgegen.