Gesetze

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§ 2 ThürAGVwGO
Thüringer Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (ThürAGVwGO)
Landesrecht Thüringen
Titel: Thüringer Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (ThürAGVwGO)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürAGVwGO
Gliederungs-Nr.: 303-1
Normtyp: Gesetz

§ 2 ThürAGVwGO – Dienstaufsicht

Die Gerichte der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit unterstehen der Dienstaufsicht des für die Organisation der Gerichte zuständigen Ministeriums.