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§ 2 ThürAGSGG
Thüringer Gesetz zur Ausführung des Sozialgerichtsgesetzes (ThürAGSGG)
Landesrecht Thüringen
Titel: Thüringer Gesetz zur Ausführung des Sozialgerichtsgesetzes (ThürAGSGG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürAGSGG
Gliederungs-Nr.: 304-1
Normtyp: Gesetz

§ 2 ThürAGSGG – Errichtung, Name und Bezirk des Landessozialgerichts

Für Thüringen wird ein Landessozialgericht errichtet. Es führt den Namen "Thüringer Landessozialgericht" und hat seinen Sitz in Erfurt.