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§ 2 ThürAGInsO
Thüringer Gesetz zur Ausführung der Insolvenzordnung (ThürAGInsO)
Landesrecht Thüringen
Titel: Thüringer Gesetz zur Ausführung der Insolvenzordnung (ThürAGInsO)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürAGInsO
Referenz: 2000-37

§ 2 ThürAGInsO – Anerkennungsverfahren

(1) Die Anerkennung als geeignete Stelle ist bei dem für Verbraucherinsolvenzberatung zuständigen Ministerium oder der nach § 1 Abs. 3 zuständigen Behörde (Anerkennungsbehörde) zu beantragen. Mit dem Antrag sind die in § 1 Abs. 1 genannten Anerkennungsvoraussetzungen nachzuweisen.

(2) Die Anerkennung ist widerruflich; sie kann befristet und unter Auflagen erteilt werden.

(3) Die als geeignet anerkannte Stelle ist verpflichtet, die Anerkennungsbehörde unverzüglich über den Wegfall von Anerkennungsvoraussetzungen zu unterrichten. Die Anerkennungsbehörde kann zudem jederzeit verlangen, dass der Nachweis des Fortbestehens der Anerkennungsvoraussetzungen geführt wird.

(4) Näheres zum Anerkennungsverfahren regelt das für Verbraucherinsolvenzberatung zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung.