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§ 2 StGHG
Gesetz über den Staatsgerichtshof (StGHG)
Landesrecht Hessen

Erster Teil – Die Verfassung des Staatsgerichtshofes und der Landesanwaltschaft

Titel: Gesetz über den Staatsgerichtshof (StGHG)
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: StGHG,HE
Gliederungs-Nr.: 14-4
gilt ab: 30.12.2000
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: [keine Angabe]

§ 2 StGHG

(1) 1Die fünf Mitglieder, die Richterinnen oder Richter sein müssen, werden vom Landtag auf sieben Jahre gewählt. 2Die Neuwahl und die nach Vereidigung sollen rechtzeitig vor dem Ablauf der Amtszeit vorgenommen werden. 3Kommen diese nicht rechtzeitig zu Stande, so verlängert sich die Amtszeit bis zur Neuwahl und Vereidigung.

(2) 1Die sechs übrigen Mitglieder sollen spätestens am sechzigsten Tag, nachdem der Landtag zum ersten Mal zusammengetreten ist (Art. 83 der Verfassung des Landes Hessen), gewählt werden. 2Der Tag dieser Wahl soll möglichst schon in der zweiten Sitzung des Landtags von dessen Präsidentin oder Präsidenten bestimmt werden.

(3) Diese Wahlen sind geheim.