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§ 2 StGHG
Gesetz über den Staatsgerichtshof
Landesrecht Bremen

Teil 1 – Verfassung und Zuständigkeit des Staatsgerichtshofs

Titel: Gesetz über den Staatsgerichtshof
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: StGHG,HB
Gliederungs-Nr.: 1102-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 2 StGHG

(1) Der Staatsgerichtshof besteht aus dem Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts und sechs gewählten Mitgliedern, von denen zwei rechtsgelehrte bremische Richter sein müssen.

(2) Die sechs zu wählenden Mitglieder werden von der Bürgerschaft unverzüglich nach ihrem ersten Zusammentritt für die Dauer ihrer Wahlperiode gewählt. Sie bleiben im Amt, bis die nächste Bürgerschaft die Neuwahl vorgenommen hat. Scheidet ein gewähltes Mitglied aus, so ist unverzüglich ein anderes Mitglied zu wählen. Bei den Wahlen soll die Stärke der Parteien nach Möglichkeit berücksichtigt werden.

(3) Der Präsident des Oberverwaltungsgerichts wird zunächst von dem Vizepräsidenten dieses Gerichts vertreten. Die Bürgerschaft wählt einen weiteren Stellvertreter aus dem Kreis der rechtsgelehrten bremischen Richter. Für jedes gewählte Mitglied des Staatsgerichtshofs wählt die Bürgerschaft zwei Stellvertreter, deren Reihenfolge in der Stellvertretung bei der Wahl festgelegt wird. Absatz 2 gilt für die Stellvertreter der gewählten Mitglieder entsprechend.

(4) Der Präsident und der Vizepräsident des Oberverwaltungsgerichts scheiden mit der Beendigung ihres Hauptamtes als Mitglied und stellvertretendes Mitglied des Staatsgerichtshofs aus.

(5) Die Wiederwahl der zu wählenden Mitglieder des Staatsgerichtshofs ist zulässig.

(6) Die Mitgliedschaft im Staatsgerichtshof ist ein Ehrenamt.