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§ 2 SolzG 1995
Solidaritätszuschlaggesetz 1995
Bundesrecht
Titel: Solidaritätszuschlaggesetz 1995
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SolzG 1995
Gliederungs-Nr.: 610-6-12
Normtyp: Gesetz

§ 2 SolzG 1995 – Abgabepflicht

Abgabepflichtig sind

  1. 1.
    natürliche Personen, die nach § 1 des Einkommensteuergesetzes einkommensteuerpflichtig sind,
  2. 2.
    natürliche Personen, die nach § 2 des Außensteuergesetzes erweitert beschränkt steuerpflichtig sind,
  3. 3.
    Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nach § 1 oder § 2 des Körperschaftsteuergesetzes körperschaftsteuerpflichtig sind.