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§ 2 SeilbG LSA
Seilbahngesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SeilbG LSA)  
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Seilbahngesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SeilbG LSA)  
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: SeilbG LSA
Gliederungs-Nr.: 936.1
Normtyp: Gesetz

§ 2 SeilbG LSA – Begriffsbestimmungen

(1) Seilbahnen des Personenverkehrs sind Personenverkehrsmittel aus mehreren Bauteilen, die geplant, gebaut, montiert und in Betrieb genommen werden, um Personen in Fahrzeugen, wie Kabinen oder Sesseln, oder mit Schleppeinrichtungen zu befördern, welche durch entlang der Trasse verlaufende Seile bewegt oder getragen werden. Bei diesen Anlagen handelt es sich um

  1. 1.

    Standseilbahnen und andere Anlagen, deren Fahrzeuge von Rädern oder anderen Einrichtungen getragen und durch ein oder mehrere Seile bewegt werden,

  2. 2.

    Seilschwebebahnen, deren Fahrzeuge von einem oder mehreren Seilen getragen oder bewegt werden; dazu gehören auch Kabinenbahnen und Sesselbahnen,

  3. 3.

    Schlepplifte, bei denen mit geeigneten Geräten ausgerüstete Personen durch ein Seil fortbewegt werden.

(2) Eine Anlage im Sinne dieses Gesetzes ist das an seinem Bestimmungsort errichtete, aus der Infrastruktur und den in Anhang I der Richtlinie 2000/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über Seilbahnen für den Personenverkehr (ABl. L 106 vom 3.5.2000, S. 21) aufgezählten Teilsystemen bestehende Gesamtsystem. Die Infrastruktur, die speziell für jede Anlage geplant und jeweils vor Ort errichtet wird, besteht aus der Linienführung, den Systemdaten sowie den für die Errichtung und Funktion der Anlage erforderlichen Stations- und Streckenbauwerken einschließlich der Fundamente.

(3) Ein Sicherheitsbauteil ist ein Grundbestandteil, eine Gruppe von Bestandteilen, eine Unterbaugruppe oder eine vollständige Baugruppe sowie jede Einrichtung, die zur Gewährleistung der Sicherheit Teil der Anlage und in der Sicherheitsanalyse, deren Verfahren in Artikel 4 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang III der Richtlinie 2000/9/EG geregelt ist, ausgewiesen ist und deren Ausfall oder Fehlfunktion die Sicherheit oder Gesundheit von Personen gefährdet.

(4) Die Betriebssicherheit ist gegeben, wenn die Anlage einschließlich ihrer Infrastruktur, die Teilsysteme sowie die Sicherheitsbauteile so geplant, gebaut und betrieben werden, dass

  1. 1.

    die auf sie anwendbaren Bestimmungen der Richtlinie 2000/9/EG, insbesondere die in Anhang II der Richtlinie 2000/9/EG genannten grundlegenden Anforderungen,

  2. 2.

    die betriebstechnischen und wartungstechnischen Erfordernisse im Sinne von Artikel 1 Abs. 5 der Richtlinie 2000/9/EG und

  3. 3.

    die im Sicherheitsbericht gemäß Artikel 4 Abs. 2 der Richtlinie 2000/9/EG genannten Voraussetzungen

erfüllt sind.

(5) Der Begriff europäische Spezifikation bezeichnet eine gemeinsame technische Spezifikation, eine europäische technische Zulassung oder eine einzelstaatliche Norm, durch die eine europäische Norm umgesetzt wird. Die technische Spezifikation beschreibt die Anforderungen, die an einen Werkstoff, eine Ware oder eine Dienstleistung gestellt werden, damit diese ihren Verwendungszweck erfüllen.

(6) Altanlagen sind Seilbahnen, deren technische Planung vor dem 31. August 2002 genehmigt wurde oder die vor dem 3. Mai 2002 in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes in Betrieb gewesen sind.