Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 2 SchulG
Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Erster Teil – Auftrag und Gliederung des Schulwesens → Abschnitt I – Einleitende Vorschriften

Titel: Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SchulG
Gliederungs-Nr.: 223-9
Normtyp: Gesetz

§ 2 SchulG – Begriffsbestimmungen

(1) Schulen sind alle auf Dauer bestimmten Unterrichtseinrichtungen, in denen unabhängig vom Wechsel der Lehrkräfte, Schülerinnen und Schüler durch planmäßiges und gemeinsames Lernen in einer Mehrzahl von Fächern und Lernbereichen und durch das gemeinsame Schulleben bestimmte Bildungs- und Erziehungsziele erreicht werden sollen. Förderzentren gelten abweichend von Satz 1 auch dann als Schulen, wenn sie ausschließlich Schülerinnen und Schüler fördern, die ein Schulverhältnis zu einer anderen öffentlichen Schule begründet haben.

(2) Öffentliche Schulen sind die Schulen, deren Träger das Land, die Kreise, die Gemeinden oder die in diesem Gesetz bestimmten Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit sind. Die öffentlichen Schulen sind nichtrechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts des Schulträgers. Die Träger der öffentlichen berufsbildenden Schulen können diese als rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts errichten. Soweit die Schulen als nichtrechtsfähige Anstalten aufgrund dieses Gesetzes Verwaltungsakte an Schülerinnen und Schüler oder Eltern richten, gelten sie als untere Landesbehörden.

(3) Schulen in freier Trägerschaft sind die Schulen, deren Träger natürliche oder juristische Personen des Privatrechts sowie Kirchen, Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften sind, die die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts besitzen.

(4) Schulen in freier Trägerschaft sind genehmigungspflichtige Schulen, wenn sie nach dem mit ihrer Errichtung verfolgten Gesamtzweck die allgemeinen Bildungsziele und -abschlüsse anstreben (Ersatzschulen). Schulen in freier Trägerschaft, die nicht genehmigungspflichtige Schulen sind, sind anzeigepflichtige Schulen (Ergänzungsschulen).

(5) Eltern im Sinne dieses Gesetzes sind

  1. 1.

    die nach Bürgerlichem Recht für die Person des Kindes Sorgeberechtigten; sind danach zwei Elternteile sorgeberechtigt, wird vermutet, dass jeder Elternteil auch für den anderen handelt,

  2. 2.

    die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner eines allein sorgeberechtigten Elternteils im Rahmen des § 9 Lebenspartnerschaftsgesetz vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), zuletzt geändert durch Artikel 3 in Verbindung mit Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 6. Februar 2005 (BGBl. I S. 203),

  3. 3.

    die rechtliche Betreuerin oder der rechtliche Betreuer einer volljährigen Schülerin oder eines volljährigen Schülers für den schulischen Aufgabenkreis; die Bestellungsurkunde muss der Schule vorgelegt werden.

Mitwirkungsrechte nach diesem Gesetz können anstelle der Eltern oder eines Elternteiles nach Satz 1 diejenigen wahrnehmen, denen die Erziehung des Kindes anvertraut oder mit anvertraut ist, soweit der Schule das Einverständnis der Eltern schriftlich nachgewiesen ist. Die Mitwirkungsrechte können jeweils von nicht mehr als zwei Personen wahrgenommen werden.

(6) Das Schulleistungsjahr (Jahrgangsstufe) umfasst das Unterrichtsangebot eines Schuljahres im Bildungsgang der Schularten.

(7) Innerhalb der Schulstufen nach § 8 wird das Vorhandensein einer Klasse je Jahrgangsstufe als Zug bezeichnet.

(8) Wohnung im Sinne dieses Gesetzes ist die Wohnung einer Person nach § 20 des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl I S.1084), zuletzt geändert durch Artikel 2 a des Gesetzes vom 20. Juni 2015 (BGBl. I S. 970), bei mehreren Wohnungen die Hauptwohnung nach den §§ 21 und 22 Bundesmeldegesetz.