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§ 2 SchlG
Gesetz zur obligatorischen außergerichtlichen Streitschlichtung (Schlichtungsgesetz - SchlG)
Landesrecht Baden-Württemberg

2. Abschnitt – Gütestelle

Titel: Gesetz zur obligatorischen außergerichtlichen Streitschlichtung (Schlichtungsgesetz - SchlG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: SchlG
Gliederungs-Nr.: 310
Normtyp: Gesetz

§ 2 SchlG – Gütestelle (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Mai 2013 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. April 2013 (GBl. S. 53). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 2 des Gesetzes vom 16. April 2013 (GBl. S. 53).

(1) Bei jedem Amtsgericht wird für dessen Bezirk eine Gütestelle eingerichtet. Sie trägt die Bezeichnung "Gütestelle beim Amtsgericht ..." und ist Gütestelle im Sinne von § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.

(2) Örtlich zuständig ist die Gütestelle, auf die sich beide Parteien geeinigt haben. Die Vereinbarung nach Satz 1 muss schriftlich abgeschlossen werden. Im Übrigen ist die Gütestelle zuständig, in deren Bezirk die Antrag stellende Partei ihren Wohnsitz, ihren Sitz oder ihre Niederlassung hat.