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§ 2 SchO
Schiedsordnung für das Land Schleswig-Holstein (SchO)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt I – Schiedsamt

Titel: Schiedsordnung für das Land Schleswig-Holstein (SchO)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SchO
Gliederungs-Nr.: 304-2
Normtyp: Gesetz

§ 2 SchO – Eignung für das Schiedsamt

(1) In das Schiedsamt sind Personen zu berufen, die nach ihrer Persönlichkeit und ihren Fähigkeiten für das Amt geeignet sind.

(2) Das Amt kann nicht bekleiden,

  1. 1.

    wer die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt;

  2. 2.

    für wen eine rechtliche Betreuerin oder ein rechtlicher Betreuer bestellt ist.

(3) In das Amt soll nicht berufen werden, wer

  1. 1.

    das 30. Lebensjahr nicht vollendet hat,

  2. 2.

    nicht in dem Schiedsamtsbezirk wohnt, im Fall der Teilung der Gemeinde in mehrere Schiedsamtsbezirke (§ 1 Abs. 2) nicht in der Gemeinde wohnt,

  3. 3.

    durch sonstige, nicht unter Absatz 2 Nr. 2 fallende gerichtliche Anordnungen in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist.