§ 2 SchBG
Schuldbuch-Gesetz für das Land Berlin
Schuldbuch-Gesetz für das Land Berlin
Landesrecht Berlin
§ 2 SchBG – Inhalt des Schuldbuches
(1) In Abteilung I des Schuldbuches werden Sammelschuldbuchforderungen und Einzelschuldbuchforderungen eingetragen, die auf Zahlung einer Geldsumme lauten und ihrer Art nach in Schuldverschreibungen verbrieft werden können. Die Senatsverwaltung für Finanzen kann für weitere Schuldbuchforderungen zusätzlich Abteilungen einrichten.
(2) Über die Schuldbuchfähigkeit von durch Gesetz oder Rechtsgeschäft begründeten Forderungen entscheidet die Senatsverwaltung für Finanzen.