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§ 2 SächsVwVfZG
Gesetz zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG)
Landesrecht Sachsen

Teil 1 – Verwaltungsverfahren

Titel: Gesetz zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsVwVfZG
Gliederungs-Nr.: 210-6
Normtyp: Gesetz

§ 2 SächsVwVfZG – Ausnahmen vom Anwendungsbereich

(1) Für die Tätigkeit der Schulen, Hochschulen, Volkshochschulen und der Staatlichen Studienakademien der Berufsakademie Sachsen ist bei Versetzungs- und anderen Entscheidungen, die auf einer Leistungsbeurteilung beruhen, § 2 Abs. 3 Nr. 2 VwVfG entsprechend anwendbar.

(2) Für Berufungsverfahren im Hochschulbereich und an den Staatlichen Studienakademien der Berufsakademie Sachsen sind die §§ 28 und 39 VwVfG nicht anzuwenden.

(3) Für die Tätigkeit des Mitteldeutschen Rundfunks gilt das Verwaltungsverfahrensgesetz nicht.