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§ 2 SächsVwOrgG
Gesetz über die Verwaltungsorganisation des Freistaates Sachsen (Sächsisches Verwaltungsorganisationsgesetz - SächsVwOrgG)
Landesrecht Sachsen

Teil 1 – Allgemeines

Titel: Gesetz über die Verwaltungsorganisation des Freistaates Sachsen (Sächsisches Verwaltungsorganisationsgesetz - SächsVwOrgG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsVwOrgG
Gliederungs-Nr.: 111-13
Normtyp: Gesetz

§ 2 SächsVwOrgG – Gliederung der Staatsverwaltung

Die Staatsverwaltung gliedert sich in die obersten Staatsbehörden, die allgemeine Staatsbehörde und die besonderen Staatsbehörden.