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§ 2 SächsVerfGHG
Gesetz über Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen (Sächsisches Verfassungsgerichtshofsgesetz - SächsVerfGHG)
Landesrecht Sachsen

Erster Teil – Organisatorische Bestimmungen

Titel: Gesetz über Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen (Sächsisches Verfassungsgerichtshofsgesetz - SächsVerfGHG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsVerfGHG
Gliederungs-Nr.: 112-1
Normtyp: Gesetz

§ 2 SächsVerfGHG – Zusammensetzung, Stellvertreter, Wählbarkeit

(1) Der Verfassungsgerichtshof besteht aus fünf Berufsrichtern und vier anderen Mitgliedern. Der Präsident und der Vizepräsident des Verfassungsgerichtshofes müssen Berufsrichter sein.

(2) Für jedes Mitglied wird ein Stellvertreter gewählt. Der Stellvertreter vertritt das Mitglied bei dessen Verhinderung oder nach Beendigung des Amtes bis zur Ernennung des Nachfolgers, soweit kein Fall des § 6 Abs. 2 vorliegt. Die Stellvertreter in der Gruppe der Berufsrichter und in der Gruppe der anderen Mitglieder vertreten sich jeweils gegenseitig. Zur Vertretung ist der lebensälteste nicht verhinderte Stellvertreter berufen. für die Stellvertreter gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit nichts anderes bestimmt ist. Durch die Beendigung des Amtes des Mitglieds, das sie vertreten, wird ihr eigenes Amt nicht berührt.

(3) Zum Mitglied des Verfassungsgerichtshofes kann gewählt werden, wer das 35. Lebensjahr vollendet hat und zum Deutschen Bundestag wählbar ist. Mitglied des Verfassungsgerichtshofes kann nicht sein, wer dem Bundestag, dem Bundesrat, der Bundesregierung, einem entsprechenden Organ eines Landes oder der Europäischen Gemeinschaft, dem Bundesverfassungsgericht oder dem Europäischen Gerichtshof angehört.

(4) Mitglied des Verfassungsgerichtshofes kann nicht sein, wer

  1. 1.
    gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat, insbesondere die im Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 19. Dezember 1966 gewährleisteten Menschenrechte oder die in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948 enthaltenen Grundrechte verletzt hat oder
  2. 2.
    für das frühere Ministerium für Staatssicherheit/Amt für nationale Sicherheit der Deutschen Demokratischen Republik tätig war.