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§ 2 SächsNatSchG
Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege im Freistaat Sachsen (Sächsisches Naturschutzgesetz - SächsNatSchG)
Landesrecht Sachsen

Teil 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege im Freistaat Sachsen (Sächsisches Naturschutzgesetz - SächsNatSchG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsNatSchG
Gliederungs-Nr.: 653-2/2
Normtyp: Gesetz

§ 2 SächsNatSchG – Aufgaben und Befugnisse der Naturschutzbehörden
(zu § 3 Abs. 2 BNatSchG)

§ 3 Abs. 2 BNatSchG gilt entsprechend für Vorschriften dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und für Maßnahmen zur Abwehr von sonstigen Gefahren für Natur und Landschaft. Die Naturschutzbehörde kann Maßnahmen nach § 3 Abs. 2 BNatSchG und Satz 1 auch selbst durchführen oder Dritte mit ihrer Durchführung beauftragen; dies haben die Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer zu dulden. Eine Anordnung, die ein Grundstück betrifft und sich an die Eigentümerin, den Eigentümer, die Nutzungsberechtigte oder den Nutzungsberechtigten richtet, ist auch für die jeweilige Rechtsnachfolgerin oder den jeweiligen Rechtsnachfolger verbindlich.