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§ 2 SächsMinG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Staatsregierung (Sächsisches Ministergesetz - SächsMinG)
Landesrecht Sachsen

Erster Abschnitt – Die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Staatsregierung

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Staatsregierung (Sächsisches Ministergesetz - SächsMinG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsMinG
Gliederungs-Nr.: 111-6
Normtyp: Gesetz

§ 2 SächsMinG – Beginn des Amtsverhältnisses und Berufungsurkunde

(1) Das Amtsverhältnis des Ministerpräsidenten beginnt mit der Annahme der Wahl.

(2) Das Amtsverhältnis der übrigen Mitglieder der Staatsregierung beginnt mit der Aushändigung einer vom Ministerpräsidenten vollzogenen Urkunde über ihre Berufung. In der Urkunde der Staatsminister soll der übertragene Geschäftsbereich, in der Urkunde der Staatssekretäre soll zusätzlich vermerkt werden, dass sie zu Mitgliedern der Staatsregierung berufen sind.

(3) Sobald ein Amtsverhältnis nach Absatz 2 begründet worden ist, fordert der Ministerpräsident vom Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR sämtliche, die Person des Berufenen betreffenden Unterlagen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. b, § 21 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. b des Stasi-Unterlagen-Gesetzes an, bewertet sie nach Maßgabe des Artikels 118 Abs. 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen und unterrichtet den nach § 1 Abs. 3 Satz 1 des Abgeordnetengesetzes gebildeten Ausschuss von dem Ergebnis. § 1 Abs. 3 bleibt unberührt.