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§ 2 SächsLJagdG
Sächsisches Landesjagdgesetz (SächsLJagdG)
Landesrecht Sachsen

I. Abschnitt

Titel: Sächsisches Landesjagdgesetz (SächsLJagdG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsLJagdG
Gliederungs-Nr.: 651-1
Normtyp: Gesetz

§ 2 SächsLJagdG – Staatliche Aufsicht und Förderung (1)

(1) Der Staat ordnet und beaufsichtigt das gesamte Jagdwesen und schützt das jagdliche Brauchtum als Kulturgut.

(2) Das Jagdwesen wird aus dem Aufkommen der Jagdabgabe (§§ 27 und 28) gefördert. Die Förderung nach anderen Vorschriften bleibt unberührt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. September 2012 durch Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes vom 8. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 308). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 39 Absatz 4 des Gesetzes vom 8. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 308).