§ 2 SächsJG
Gesetz über die Justiz im Freistaat Sachsen (Sächsisches Justizgesetz - SächsJG)
Gesetz über die Justiz im Freistaat Sachsen (Sächsisches Justizgesetz - SächsJG)
Landesrecht Sachsen
Teil 1 – Örtliche Zuständigkeit und Sitz der Gerichte und Staatsanwaltschaften
§ 2 SächsJG – Oberverwaltungsgericht und Verwaltungsgerichte
(1) Das Oberverwaltungsgericht hat seinen Sitz in Bautzen. Es führt die Bezeichnung "Sächsisches Oberverwaltungsgericht".
(2) Die Verwaltungsgerichte haben ihren Sitz
- 1.
in Chemnitz
mit Zuständigkeit für die Kreisfreie Stadt Chemnitz, den Landkreis Mittelsachsen, den Erzgebirgskreis, den Vogtlandkreis und den Landkreis Zwickau; - 2.
in Dresden
mit Zuständigkeit für die Kreisfreie Stadt Dresden, den Landkreis Görlitz, den Landkreis Bautzen, den Landkreis Meißen und den Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge; - 3.
in Leipzig
mit Zuständigkeit für die Kreisfreie Stadt Leipzig, den Landkreis Leipzig und den Landkreis Nordsachsen.