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§ 2 SächsHSFG
Gesetz über die Freiheit der Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz - SächsHSFG)
Landesrecht Sachsen

Teil 1 – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Gesetz über die Freiheit der Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz - SächsHSFG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsHSFG
Gliederungs-Nr.: 711-8/3
Normtyp: Gesetz

§ 2 SächsHSFG – Rechtsnatur und Gliederung der Hochschulen

(1) Die Hochschulen sind rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts.

(2) Die organisatorische Grundeinheit der Hochschule ist die Fakultät. Die Grundordnung kann die Bildung anderer organisatorischer Grundeinheiten vorsehen. Die Regelungen dieses Gesetzes über die Fakultäten und deren Organe gelten für solche Grundeinheiten entsprechend.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 22. Juni 2023 durch Artikel 16 Satz 2 des Gesetzes vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329). Zur weiteren Anwendung s. § 123 des Sächsischen Hochschulgesetzes vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329).