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§ 2 SächsGDG
Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst im Freistaat Sachsen (SächsGDG)
Landesrecht Sachsen
Titel: Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst im Freistaat Sachsen (SächsGDG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsGDG
Gliederungs-Nr.: 250-1
Normtyp: Gesetz

§ 2 SächsGDG – Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes

(1) Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes sind:

  1. 1.

    das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz als oberste Landesgesundheitsbehörde und oberste Landesveterinärbehörde,

  2. 2.

    die Landesdirektion Sachsen als obere Verwaltungsbehörde,

  3. 3.

    die Gesundheitsämter und die Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämter der Landkreise und kreisfreien Städte.

(2) Ist in Rechts- oder Verwaltungsvorschriften die Zuständigkeit von Amtsärzten begründet, so sind die Gesundheitsämter zuständig. Das Gleiche gilt, wenn die Erstellung amtsärztlicher Zeugnisse oder Bescheinigungen vorgeschrieben ist.

(3) Das Gesundheitsamt wird vom Amtsarzt geleitet. Zum Amtsarzt darf bestellt werden, wer einen Amtsarztkurs absolviert und eine Prüfung über die Qualifikation als Amtsarzt bestanden hat sowie über eine abgeschlossene Weiterbildung zum Facharzt für Öffentliches Gesundheitswesen oder über eine abgeschlossene Facharztweiterbildung und umfangreiche Kenntnisse im Bereich des Öffentlichen Gesundheitsdienstes verfügt. Der stellvertretende Leiter des Gesundheitsamtes muss einen Amtsarztkurs absolviert und eine Prüfung über die Qualifikation als Amtsarzt bestanden haben.

(4) Ist in Rechts- oder Verwaltungsvorschriften die Zuständigkeit von Amtstierärzten oder amtlichen Lebensmittelchemikern begründet, so sind die Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämter zuständig. Das Gleiche gilt, wenn die Erstellung von amtstierärztlichen Zeugnissen oder Bescheinigungen vorgeschrieben ist.

(5) Das Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt wird vom Amtstierarzt geleitet. Zum Amtstierarzt oder Stellvertreter darf nur bestellt werden, wer zum Führen der Gebietsbezeichnung "Fachtierarzt für Öffentliches Veterinärwesen" nach § 18 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz über die Weiterbildung und Prüfung für Tierärzte im Verwaltungsdienst des Öffentlichen Veterinärwesens im Freistaat Sachsen (Sächsische Tierarztweiterbildungsverordnung Öffentliches Veterinärwesen - SächsTierarztWöVetVO) vom 16. Oktober 2009 (SächsGVBl. 2010 S. 8), in der jeweils geltenden Fassung, berechtigt ist. Die Bestellung eines Amtstierarztes bedarf der Einwilligung des Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz. Lebensmittelchemiker, die mit der amtlichen Lebensmittelüberwachung betraut sind, müssen die Zweite Staatsprüfung nach der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales über die Ausbildung und Prüfung der staatlich geprüften Lebensmittelchemiker (LMChemAPVO) vom 28. Juni 2000 (SächsGVBl. S. 335), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 8. Dezember 2009 (SächsGVBl. S. 594, 598), in der jeweils geltenden Fassung, nachweisen.