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§ 2 SächsBG
Sächsisches Beamtengesetz (SächsBG)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Sächsisches Beamtengesetz (SächsBG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsBG
Gliederungs-Nr.: 240-2/2
Normtyp: Gesetz

§ 2 SächsBG – Oberste Dienstbehörde, Dienstvorgesetzte, Vorgesetzte

(1) Oberste Dienstbehörde ist die oberste Behörde des Dienstherrn in dem Dienstbereich, in welchem die Beamtin oder der Beamte ein Amt bekleidet. Als oberste Dienstbehörde gilt bei Versorgungsberechtigten des Freistaates Sachsen die oberste Dienstbehörde, der die Beamtin oder der Beamte bei Beendigung des Beamtenverhältnisses unterstanden hat. Besteht die oberste Dienstbehörde nicht mehr und ist eine andere Dienstbehörde nicht bestimmt, tritt an ihre Stelle das Staatsministerium der Finanzen.

(2) Dienstvorgesetzte sind für Entscheidungen in beamtenrechtlichen Angelegenheiten der ihnen nachgeordneten Beamtinnen und Beamten zuständig, soweit gesetzlich nichts anderes geregelt ist. Dienstvorgesetzte sind die Leiterinnen oder Leiter der Behörden, der die Beamtin oder der Beamte angehört. Dienstvorgesetzte der Leiterinnen oder Leiter einer Behörde sind die Leiterinnen oder Leiter der nächsthöheren Behörde. Höhere und nächsthöhere Dienstvorgesetzte sind die Leiterinnen oder Leiter der Behörden, die die Dienstaufsicht über Dienstvorgesetzte führen. Die oberste Dienstbehörde kann abweichend von den Sätzen 2 bis 4 durch Rechtsverordnung regeln, wer Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter für alle oder einen Teil der Entscheidungen im Sinne von Satz 1 ist.

(3) Vorgesetzte sind dafür zuständig, der Beamtin oder dem Beamten für die dienstliche Tätigkeit Weisungen zu erteilen. Wer Vorgesetzte oder Vorgesetzter ist, bestimmt sich nach dem Aufbau der öffentlichen Verwaltung.