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§ 2 SächsAGBMG
Sächsisches Gesetz zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes (SächsAGBMG)
Landesrecht Sachsen
Titel: Sächsisches Gesetz zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes (SächsAGBMG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsAGBMG
Gliederungs-Nr.: 26-14
Normtyp: Gesetz

§ 2 SächsAGBMG – Aufgaben der SAKD

(1) Die SAKD ist zuständig für die Aufgaben der

  1. 1.

    Erteilung elektronischer Meldebescheinigungen nach § 18 Abs. 3 BMG,

  2. 2.

    regelmäßigen Datenübermittlungen an andere öffentliche Stellen nach § 36 BMG mit Ausnahme der Datenübermittlungen an das Bundeszentralamt für Steuern nach § 5c der Verordnung zur Durchführung von regelmäßigen Datenübermittlungen der Meldebehörden an Behörden oder sonstige öffentliche Stellen des Bundes (Zweite Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung - 2. BMeldDÜV) vom 31. Juli 1995 (BGBl. I S. 1011), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 5. November 2013 (BGBl. I S. 3920, 3939) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

  3. 3.

    Datenübermittlungen an andere öffentliche Stellen und die Suchdienste nach dem Suchdienstedatenschutzgesetz vom 2. April 2009 (BGBl. I S. 690), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084, 1103), in der jeweils geltenden Fassung, im Wege des automatisierten Abrufs nach den §§ 38, 43 Abs. 2 BMG,

  4. 4.

    Erteilung der automatisierten Melderegisterauskünfte nach § 49 Abs. 2 und 3 BMG,

  5. 5.

    Plausibilitätsprüfung der im Sächsischen Melderegister gespeicherten Daten, ob konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit eines gemeindlichen Melderegisters im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 BMG vorliegen, und für eine entsprechende Unterrichtung der betroffenen Meldebehörden hierüber.

(2) Die SAKD hält die Daten und informationstechnischen Systeme vor, die zur Erfüllung der Aufgaben der gemeindlichen Meldebehörden nach § 23 Abs. 3 BMG (vorausgefüllter Meldeschein) notwendig sind.

(3) Die SAKD darf mit Hilfe der Daten des Sächsischen Melderegisters Verwaltungsstatistiken für die Behörden und öffentlichen Stellen der Landesverwaltung erstellen, wenn diese zur Erfüllung deren Aufgaben erforderlich sind, insbesondere wenn sie der Erfüllung einer Rechtspflicht dienen. § 7 Abs. 1 des Sächsischen Statistikgesetzes (SächsStatG) vom 17. Mai 1993 (SächsGVBl. S. 453), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 6. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 168, 171) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt unberührt.

(4) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 3 führt die SAKD das Sächsische Melderegister. Es enthält die nach § 8 Abs. 1 bestimmten Daten der meldepflichtigen Einwohner im Freistaat Sachsen.