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§ 2 SUVPG
Saarländisches Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung SUVPG 
Landesrecht Saarland
Titel: Saarländisches Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung SUVPG 
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SUVPG
Gliederungs-Nr.: 2128-19
Normtyp: Gesetz

§ 2 SUVPG – Strategische Umweltprüfung von Plänen und Programmen

(1) Für die in der Anlage 2 aufgeführten nach Landesrecht zu erstellenden Pläne und Programme ist eine Strategische Umweltprüfung in entsprechender Anwendung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sowie der zu diesem Gesetz ergangenen Rechtsverordnungen und allgemeinen Verwaltungsvorschriften in der jeweils geltenden Fassung durchzuführen.

(2) Die Anlage 6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der jeweils geltenden Fassung ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung unter Beachtung der Rechtsakte der Europäischen Union

  1. 1.

    Pläne und Programme in die Anlage 2 aufzunehmen, die voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben,

  2. 2.

    Pläne und Programme aus der Anlage 2 herauszunehmen, die nach den vorliegenden Erkenntnissen voraussichtlich keine erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt haben.