§ 2 SSchO
Saarländische Schiedsordnung (SSchO)
Saarländische Schiedsordnung (SSchO)
Landesrecht Saarland
Erster Abschnitt – Das Amt der Schiedspersonen
§ 2 SSchO
(1) Zu Schiedspersonen berufen werden können Personen, die nach ihrer Persönlichkeit und ihren Fähigkeiten für das Amt geeignet sind.
(2) Das Amt kann nicht bekleiden,
- 1.wer die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt;
- 2.wer wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen zu dem Amt nicht geeignet ist.
(3) In das Amt soll nicht berufen werden,
- 1.wer das 25. Lebensjahr nicht vollendet hat;
- 2.wer nicht in dem Schiedsbezirk wohnt;
- 3.wer durch sonstige, nicht unter Absatz 2 Nr. 2 fallende gerichtliche Anordnungen in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist.