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§ 2 SSchO
Saarländische Schiedsordnung (SSchO)
Landesrecht Saarland

Erster Abschnitt – Das Amt der Schiedspersonen

Titel: Saarländische Schiedsordnung (SSchO)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SSchO
Gliederungs-Nr.: 304-1
Normtyp: Gesetz

§ 2 SSchO

(1) Zu Schiedspersonen berufen werden können Personen, die nach ihrer Persönlichkeit und ihren Fähigkeiten für das Amt geeignet sind.

(2) Das Amt kann nicht bekleiden,

  1. 1.
    wer die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt;
  2. 2.
    wer wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen zu dem Amt nicht geeignet ist.

(3) In das Amt soll nicht berufen werden,

  1. 1.
    wer das 25. Lebensjahr nicht vollendet hat;
  2. 2.
    wer nicht in dem Schiedsbezirk wohnt;
  3. 3.
    wer durch sonstige, nicht unter Absatz 2 Nr. 2 fallende gerichtliche Anordnungen in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist.