§ 2 SOG
Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (SOG)
Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (SOG)
Landesrecht Hamburg
ERSTER TEIL – Verordnungen zur Gefahrenabwehr
§ 2 SOG – Geltungsdauer
Verordnungen, die ausschließlich auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, treten mit ihren Änderungen spätestens 20 Jahre nach Ablauf des Jahres außer Kraft, in dem sie erlassen worden sind. Soll eine Verordnung über diese Zeit hinaus gelten, so ist sie neu zu erlassen.