Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 2 SOG
Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (SOG)
Landesrecht Hamburg

ERSTER TEIL – Verordnungen zur Gefahrenabwehr

Titel: Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (SOG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: SOG
Gliederungs-Nr.: 2012-1
Normtyp: Gesetz

§ 2 SOG – Geltungsdauer

Verordnungen, die ausschließlich auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, treten mit ihren Änderungen spätestens 20 Jahre nach Ablauf des Jahres außer Kraft, in dem sie erlassen worden sind. Soll eine Verordnung über diese Zeit hinaus gelten, so ist sie neu zu erlassen.