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§ 2 SNG
Gesetz zum Schutz der Natur und Heimat im Saarland (Saarländisches Naturschutzgesetz - SNG)
Landesrecht Saarland

Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Gesetz zum Schutz der Natur und Heimat im Saarland (Saarländisches Naturschutzgesetz - SNG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SNG
Gliederungs-Nr.: 791-14
Normtyp: Gesetz

§ 2 SNG – Allgemeine Verpflichtung zum Schutz der Natur

(1) Jeder soll nach seinen Möglichkeiten zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes beitragen und sich so verhalten, dass Natur und Landschaft nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt werden.

(2) Alle Behörden haben im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes zu unterstützen. Bei öffentlichen Planungen und Maßnahmen, die Auswirkungen auf Belange des Naturschutzes haben können, sind die Belange des Naturschutzes angemessen zu berücksichtigen. Die zuständigen Naturschutzbehörden sind bereits bei der Vorbereitung von Planungen und Maßnahmen anzuhören, soweit nicht nach diesem Gesetz oder sonstigen Rechtsvorschriften eine andere Form der Beteiligung vorgeschrieben ist.

(3) Den juristischen Personen des öffentlichen Rechts obliegt es im besonderen Maße, in ihrem Eigentum stehende Grundflächen gemäß den Zielen und Grundsätzen des Naturschutzes einschließlich der Landnutzung nach guter fachlicher Praxis gemäß § 8 zu pflegen und zu bewirtschaften.