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§ 2 SHzG
Saarländisches Hoheitszeichengesetz (SHzG)
Landesrecht Saarland
Titel: Saarländisches Hoheitszeichengesetz (SHzG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SHzG
Referenz: 1130-1
Abschnitt: Abschnitt 1 – Das Landeswappen
 

§ 2 SHzG – Führungsberechtigte Stellen

(1) Das Landeswappen führen die Landesbehörden und die Organe der Rechtspflege.

(2) Soweit sie nicht über ein eigenes Wappen verfügen, führen die juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, das Landeswappen.

(3) Das Recht zur Führung des Landeswappens umfasst die Befugnis, das Landessiegel, das Landeswappen im Briefkopf auf amtlichen Schreiben, auf amtlichen Druckschriften, in amtlichen elektronischen Dokumenten und auf dem Amtsschild zu verwenden.

(4) Die Abgeordneten des saarländischen Landtages haben die Befugnis, das Landeswappen im Briefkopf und in elektronischen Dokumenten zu verwenden.

(5) Juristische Personen des privaten Rechts, an denen das Land mit mehr als 50 vom Hundert beteiligt ist, haben die Befugnis, das Landeswappen zu verwenden.