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§ 2 SHBeamtVG
Gesetz des Landes Schleswig-Holstein über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein - SHBeamtVG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt I – Allgemeine Vorschriften

Titel: Gesetz des Landes Schleswig-Holstein über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein - SHBeamtVG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SHBeamtVG
Gliederungs-Nr.: 2032-22
Normtyp: Gesetz

§ 2 SHBeamtVG – Arten der Versorgung

(1) Versorgungsbezüge sind

  1. 1.

    Ruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag,

  2. 2.

    Hinterbliebenenversorgung,

  3. 3.

    Bezüge bei Verschollenheit,

  4. 4.

    Unfallfürsorge,

  5. 5.

    Übergangsgeld,

  6. 6.

    Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen,

  7. 7.

    Erhöhungsbetrag nach § 16 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1,

  8. 8.

    Unterschiedsbetrag nach § 57 Abs. 1 Satz 2 und 3,

  9. 9.

    Zuschläge nach den §§ 58 bis 61,

  10. 10.

    Ausgleichsbetrag nach § 57 Abs. 2.

(2) Zur Versorgung gehört ferner eine jährliche Sonderzahlung nach landes- oder bundesgesetzlichen Vorschriften.