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§ 2 SGB XII§90DV
Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
Bundesrecht
Titel: Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: SGB XII§90DV
Gliederungs-Nr.: 2170-1-20
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 2 SGB XII§90DV – Angemessene Erhöhung

(1) 1Der nach § 1 maßgebende Betrag ist angemessen zu erhöhen, wenn im Einzelfall eine besondere Notlage der nachfragenden Person besteht. 2Bei der Prüfung, ob eine besondere Notlage besteht, sowie bei der Entscheidung über den Umfang der Erhöhung sind vor allem Art und Dauer des Bedarfs sowie besondere Belastungen zu berücksichtigen.

(2) Der nach § 1 maßgebende Betrag kann angemessen herabgesetzt werden, wenn die Voraussetzungen der §§ 103 oder 94 des Gesetzes vorliegen.

Zu § 2: Geändert durch G vom 27. 12. 2003 (BGBl I S. 3022) und V vom 22. 3. 2017 (BGBl I S. 519).