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§ 2 SDG
Saarländisches Disziplinargesetz (SDG)
Landesrecht Saarland

Teil 1 – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Saarländisches Disziplinargesetz (SDG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SDG
Gliederungs-Nr.: 2031-1
Normtyp: Gesetz

§ 2 SDG – Sachlicher Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für die

  1. 1.

    von Beamten und Beamtinnen während ihres Beamtenverhältnisses begangenen Dienstvergehen (§ 47 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes) und

  2. 2.

    von Ruhestandsbeamten und Ruhestandsbeamtinnen

    1. a)

      während ihres Beamtenverhältnisses begangenen Dienstvergehen (§ 47 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes) und

    2. b)

      nach Eintritt in den Ruhestand begangenen als Dienstvergehen geltenden Handlungen (§ 47 Abs. 2 des Beamtenstatusgesetzes).

(2) Für Beamte und Beamtinnen sowie Ruhestandsbeamte und Ruhestandsbeamtinnen, die früher in einem anderen Dienstverhältnis als Beamte und Beamtinnen, Richter und Richterinnen, Berufssoldaten und Berufssoldatinnen oder Soldaten und Soldatinnen auf Zeit gestanden haben, gilt dieses Gesetz auch wegen solcher Dienstvergehen oder als Dienstvergehen geltender Handlungen, die sie in dem früheren Dienstverhältnis oder als Versorgungsberechtigte aus einem solchen Dienstverhältnis begangen haben; auch bei den aus einem solchen Dienstverhältnis Ausgeschiedenen und Entlassenen gelten Handlungen, die in § 47 Abs. 2 des Beamtenstatusgesetzes bezeichnet sind, als Dienstvergehen.

(3) Ein Wechsel des Dienstherrn steht der Anwendung dieses Gesetzes nicht entgegen.

(4) Für Beamte, die Wehrdienst im Rahmen einer Wehrübung (§ 6 des Wehrpflichtgesetzes) oder einer besonderen Auslandsverwendung (§ 6a des Wehrpflichtgesetzes) leisten, gilt dieses Gesetz auch wegen solcher Dienstvergehen, die während des Wehrdienstes begangen wurden, wenn das Verhalten sowohl soldatenrechtlich als auch beamtenrechtlich ein Dienstvergehen darstellt.