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§ 2 SAIG
Saarländisches Architekten- und Ingenieurkammergesetz (SAIG) 
Landesrecht Saarland

Teil 1 – Schutz der Berufsbezeichnungen "Architektin", "Architekt", "Innenarchitektin", "Innenarchitekt", "Landschaftsarchitektin", "Landschaftsarchitekt", "Stadtplanerin" und "Stadtplaner"; Architektenkammer des Saarlandes → Abschnitt 1 – Berufsaufgaben und Berufsbezeichnungen

Titel: Saarländisches Architekten- und Ingenieurkammergesetz (SAIG) 
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SAIG
Gliederungs-Nr.: 700-4
Normtyp: Gesetz

§ 2 SAIG – Führung der geschützten Berufsbezeichnung durch auswärtige Dienstleistende, Bauvorlageberechtigung auswärtiger Dienstleistender ohne Berechtigung zur Führung der geschützten Berufsbezeichnung

(1) Personen, die in einem anderen Staat niedergelassen sind und sich zu einer vorübergehenden und gelegentlichen Dienstleistungserbringung gemäß § 3 in das Saarland begeben (auswärtige Dienstleistende), dürfen die Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1 oder eine Wortverbindung nach § 1 Absatz 3 ohne Eintragung in die Architektenliste führen, wenn sie die Eintragungsvoraussetzungen nach § 4 Absatz 1 bis 3 erfüllen. § 4 Absatz 4 und 5 findet keine Anwendung. Auswärtige Dienstleistende dürfen den Zusatz "frei" oder "freischaffend" führen, wenn sie die Voraussetzungen nach § 1 Absatz 2 erfüllen. Das Recht zur Führung der Berufsbezeichnung des Niederlassungsstaates nach Artikel 7 Absatz 3 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18, L 93 vom 4.4.2008, S. 28, L 33 vom 3.2.2009, S. 49, L 305 vom 24.10.2014, S. 115, L 177 vom 8.7.2015, S. 60, L 268 vom 15.10.2015, S. 35, L 95 vom 9.4.2016, S. 20), zuletzt geändert durch den Delegierten Beschluss (EU) 2016/790 vom 13. Januar 2016 (ABl. L 134 vom 24.5.2016, S. 135), in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt. Die Berufsbezeichnung des Niederlassungsstaates ist so zu führen, dass keine Verwechslung mit der Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1 möglich ist.

(2) Auswärtige Dienstleistende, die zur Ausübung des Berufs der Architektin oder des Architekten oder der Innenarchitektin oder des Innenarchitekten in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat rechtmäßig niedergelassen sind, sind zum Zweck einer vorübergehenden und gelegentlichen Dienstleistungserbringung im Saarland in dem Umfang der Bauvorlageberechtigung des Niederlassungsstaates bauvorlageberechtigt, wenn

  1. 1.

    der Beruf oder die Ausbildung zu diesem Beruf im Niederlassungsstaat reglementiert ist oder

  2. 2.

    sie diesen Beruf mindestens ein Jahr während der vorhergehenden zehn Jahre in einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem oder mehreren nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staaten ausgeübt haben.

Bei der Tätigkeit als Bauvorlageberechtigte oder Bauvorlageberechtigter ist die Berufsbezeichnung des Niederlassungsstaates in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Niederlassungsstaates so zu führen, dass keine Verwechslung mit der Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1 möglich ist. Falls eine entsprechende Berufsbezeichnung im Niederlassungsstaat nicht existiert, ist der Ausbildungsnachweis in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Niederlassungsstaates anzugeben.

(3) Auswärtige Dienstleistende im Sinne von Absatz 1, die Dienstleistungen unter einer Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1 oder einer Wortverbindung nach § 1 Absatz 3 erbringen wollen, müssen das erstmalige Tätigwerden nach Absatz 1 Satz 1 bei der Architektenkammer des Saarlandes vorher anzeigen. Sie haben die Anzeige einmal jährlich zu erneuern, wenn sie beabsichtigen, während des betreffenden Jahres im Saarland Dienstleistungen nach Absatz 1 Satz 1 zu erbringen. Auswärtige Dienstleistende nach Absatz 1, die nicht die Voraussetzungen des § 4 Absatz 2 erfüllen, dürfen die Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1 oder eine Wortverbindung nach § 1 Absatz 3 erst führen, wenn ihnen die Architektenkammer bestätigt hat, dass sie die Eintragungsvoraussetzungen nach § 4 Absatz 1 oder 3 erfüllen. Für das Verfahren gilt § 4 Absatz 7 Satz 3 bis 8 und Absatz 8 entsprechend.

(4) Für auswärtige Dienstleistende im Sinne von Absatz 2 gilt Absatz 3 Satz 1 und 2 entsprechend. Sie müssen der Anzeige bei der erstmaligen Meldung und bei wesentlicher Änderung der in den Dokumenten bescheinigten Situation folgende Dokumente beifügen:

  1. 1.

    eine Bescheinigung darüber, dass sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat rechtmäßig als Bauvorlageberechtigte niedergelassen sind und ihnen die Ausübung dieser Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist, und

  2. 2.

    in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 2 darüber hinaus ein Nachweis in beliebiger Form darüber, dass sie die betreffende Tätigkeit mindestens ein Jahr während der vorhergehenden zehn Jahre ausgeübt haben.

(5) Auswärtige Dienstleistende sind in ein entsprechendes Verzeichnis (Auswärtigenverzeichnis) einzutragen. Die Architektenkammer stellt über die Eintragung in das Auswärtigenverzeichnis eine auf höchstens fünf Jahre befristete Bescheinigung aus, die auf Antrag verlängert werden kann; § 4 Absatz 7 Satz 6 und Absatz 8 gilt entsprechend. In der Bescheinigung für auswärtige Dienstleistende im Sinne von Absatz 2 ist der Umfang der Bauvorlageberechtigung und die Berufsbezeichnung des Niederlassungsstaates oder der Ausbildungsnachweis anzugeben. Meldungen nach Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 sowie Bescheinigungen nach Satz 2 sind nicht erforderlich, wenn bereits in einem anderen Land eine Anzeige erfolgt ist oder eine Bescheinigung erteilt wurde; eine Eintragung in das Auswärtigenverzeichnis erfolgt in diesem Fall nicht.

(6) Die Architektenkammer kann auswärtigen Dienstleistenden im Sinne von Absatz 1 die Führung der Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1 oder des Zusatzes "frei" oder "freischaffend" und auswärtigen Dienstleistenden im Sinne von Absatz 2 das Tätigwerden als Bauvorlageberechtigte untersagen, wenn Versagungsgründe entsprechend § 5 oder Löschungsgründe entsprechend § 6 Absatz 1 Nummer 4 bis 6, Absatz 2 oder 3 vorliegen. Wird die Führung der Berufsbezeichnung oder das Tätigwerden als Bauvorlageberechtigte oder Bauvorlageberechtigter untersagt, ist die Eintragung im Auswärtigenverzeichnis zu löschen. Satz 2 gilt für die Eintragung des Zusatzes "frei" oder "freischaffend" entsprechend.