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§ 2 RdfunkG
Gesetz über den Hessischen Rundfunk
Landesrecht Hessen

II. – Auftrag

Titel: Gesetz über den Hessischen Rundfunk
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: RdfunkG,HE
Gliederungs-Nr.: 74-1
gilt ab: 30.11.2022
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 1948 S. 123 vom 04.11.1948

§ 2 RdfunkG

(1) 1Der Hessische Rundfunk hat den Auftrag, durch Rundfunkprogramme (Hörfunk- und Fernsehprogramme) und Telemedienangebote als Medium und Faktor freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung zu wirken und dadurch die demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Gesellschaft zu erfüllen. 2Er hat in seinen Angeboten einen umfassenden Überblick über das internationale, europäische, nationale und regionale Geschehen in allen wesentlichen Lebensbereichen zu geben und soll hierdurch die internationale Verständigung, die europäische Integration und den gesellschaftlichen Zusammenhalt in Bund und Ländern fördern. 3Seine Angebote haben der Bildung, Information, Beratung und Unterhaltung zu dienen. 4Der Hessische Rundfunk hat Beiträge Insbesondere zur Kultur anzubieten. 5Auch Unterhaltung soll einem öffentlich-rechtlichen Angebotsprofil entsprechen.

(2) Sein Auftrag umfasst folgende Angebote:

  1. 1.

    Der Hessische Rundfunk veranstaltet folgende Hörfunkprogramme:

    1. a)

      1Der Hessische Rundfunk verbreitet sechs Hörfunkprogramme in terrestrischer Übertragungstechnik. 2Er kann diese Programme über unterschiedliche Übertragungswege verbreiten; § 27 Abs. 2 des Medienstaatsvertrages vom 14. bis 28. April 2020 (GVBl. S. 607) findet Anwendung. 3Der Hessische Rundfunk kann Hörfunkprogramme für das jeweilige Versorgungsgebiet auch mit anderen Landesrundfunkanstalten gemeinsam veranstalten; bundesweit ausgerichtete Hörfunkprogramme finden nicht statt. 4Er kann terrestrisch verbreitete Hörfunkprogramme gegen andere terrestrisch verbreitete Hörfunkprogramme, auch gegen ein Kooperationsprogramm, nach Maßgabe des § 29 Abs. 2 Satz 3 bis 5 des Medienstaatsvertrages austauschen, wenn dadurch insgesamt keine Mehrkosten entstehen und sich die Gesamtzahl der Programme nicht erhöht.

    2. b)

      1Der Hessische Rundfunk ist berechtigt, ein zusätzliches digitales terrestrisches Hörfunkprogramm zu verbreiten. 2Der Austausch eines in digitaler Technik verbreiteten Programms gegen ein in analoger Technik verbreitetes Programm ist nicht zulässig.

    3. c)

      Nach Maßgabe eines nach § 32 des Medienstaatsvertrages durchgeführten Verfahrens ist der Hessische Rundfunk berechtigt, auch ausschließlich im Internet verbreitete Hörfunkprogramme anzubieten.

  2. 2.

    1Der Hessische Rundfunk beteiligt sich an dem gemeinsam von den in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten verbreiteten Vollprogramm "Erstes Deutsches Fernsehen (Das Erste)" sowie an weiteren Fernsehprogrammen, die die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten aufgrund staatsvertraglicher Ermächtigung veranstalten. 2Er veranstaltet ein Drittes Fernsehprogramm sowie Telemedien nach Maßgabe des § 30 des Medienstaatsvertrages.

  3. 3.

    1Der Auftrag des Hessischen Rundfunks zur Veranstaltung von Rundfunkprogrammen umfasst auch die Veranstaltung von Radio- und Fernsehtext. 2Werbung und Sponsoring finden in den Angeboten nach Satz 1 nicht statt. 3Der Hessische Rundfunk kann programmbegleitend Druckwerke mit programmbezogenem Inhalt anbieten.

(3) Er erwirbt und betreibt Sendeanlagen zur Verbreitung seiner Angebote.