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§ 2 RDG
Gesetz über den Rettungsdienst (Rettungsdienstgesetz - RDG)
Landesrecht Baden-Württemberg

ERSTER ABSCHNITT – Aufgabe, Trägerschaft und Durchführung des Rettungsdienstes

Titel: Gesetz über den Rettungsdienst (Rettungsdienstgesetz - RDG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: RDG
Gliederungs-Nr.: 2126-1
Normtyp: Gesetz

§ 2 RDG – Trägerschaft und Durchführung des Rettungsdienstes

(1) Das Innenministerium schließt auf Landesebene mit dem Arbeiter-Samariter-Bund, dem Deutschen Roten Kreuz und seiner Bergwacht Württemberg, der Johanniter-Unfall-Hilfe und dem Malteser-Hilfsdienst, ferner mit der DRF Luftrettung, der Bergwacht Schwarzwald und der Deutschen Lebensrettungsgesellschaft sowie bei Bedarf mit anderen Stellen (Leistungsträger) Vereinbarungen über die bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen Einrichtungen des Rettungsdienstes, soweit diese hierzu bereit und in der Lage sind.

(2) Die Notfallrettung wird von den in Absatz 1 genannten Rettungsdienstorganisationen, mit denen das Innenministerium Rahmenvereinbarungen geschlossen hat, wahrgenommen. Die Aufgabe der Notfallrettung kann bei Bedarf im Rahmen einer Vereinbarung nach Absatz 1 auch anderen Stellen übertragen werden. Die in Absatz 1 genannten Rettungsdienstorganisationen sollen bei Bedarf auf Bereichsebene Kooperationsvereinbarungen mit anderen Stellen abschließen. Diese werden dadurch Leistungsträger im jeweiligen Rettungsdienstbereich. Der Krankentransport wird von den Leistungsträgern nach Absatz 1 und von privaten Krankentransportunternehmern auf der Grundlage einer Genehmigung nach § 15 durchgeführt. Die Wahrnehmung der Aufgabe der Hilfeleistung der Feuerwehr in der Wasserrettung auf der Grundlage von § 2 Feuerwehrgesetz bleibt unberührt.

(3) Die Durchführung der Einsätze in der Notfallrettung und deren Abwicklung sind zu Zwecken der Qualitätssicherung zu dokumentieren. Die am Rettungsdienst Beteiligten sind verpflichtet, Maßnahmen durchzuführen und zu unterstützen, die die Qualität im Rettungsdienst sichern. Dies umfasst auch die Mitwirkung an der landesweiten Qualitätssicherung und die Implementierung von anerkannten Qualitätsmanagementsystemen. Anhand einer standardisierten elektronischen Datenerfassung und differenzierten Datenauswertung ist von einer zentralen Stelle eine regelmäßige Analyse der Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität des Rettungsdienstes vorzunehmen. Das Innenministerium regelt durch Rechtsverordnung das Nähere zur Qualitätssicherung.

(4) Soweit die bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen Einrichtungen des Rettungsdienstes nicht nach Absatz 1 sichergestellt ist, ist die Versorgung Pflichtaufgabe der Landkreise und Stadtkreise. Sie sind in diesem Fall Leistungsträger im Sinne des Absatzes 1 und können sich zur Erfüllung dieser Aufgabe freiwilliger Hilfsorganisationen bedienen, soweit diese dazu bereit und in der Lage sind.

(5) Das Innenministerium stellt nach Anhörung der kommunalen Landesverbände fest, welche Landkreise und Stadtkreise, in denen die Durchführung des Rettungsdienstes nach Absatz 1 nicht sichergestellt ist, diese Aufgabe nach Absatz 2 wahrnehmen. Soweit durch die Übertragung der Aufgabe eine Ausgleichspflicht des Landes nach Artikel 71 Abs. 3 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg begründet wird, schließt das Land eine Vereinbarung mit den Landkreisen und Stadtkreisen über einen angemessenen Ausgleich.