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§ 2 RDGZustV
Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz
Landesrecht Bremen
Titel: Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: RDGZustV,HB
Gliederungs-Nr.: 45-c-41
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 2 RDGZustV

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitg tritt die Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Rechtsberatungsgesetz vom 24. Januar 1969 (Brem.GBl. S. 85 -45-C-41), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 91), außer Kraft.