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§ 2 RAVG
Gesetz Nr. 1558 über die Rechtsanwaltsversorgung im Saarland
Landesrecht Saarland
Titel: Gesetz Nr. 1558 über die Rechtsanwaltsversorgung im Saarland
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: RAVG,SL
Gliederungs-Nr.: 303-9
Normtyp: Gesetz

§ 2 RAVG – Mitgliedschaft

(1) Pflichtmitglieder des Versorgungswerks sind alle Personen, die auf Grund ihrer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft im Saarland oder als Rechtsbeistand gemäß § 209 der Bundesrechtsanwaltsordnung auf Grund eines Antrags Mitglieder der Rechtsanwaltskammer des Saarlandes sind. Die Satzung des Versorgungswerks kann vorsehen, dass Personen, die die in Satz 1 genannten Voraussetzungen erfüllen, von der Mitgliedschaft ausgeschlossen sind, sofern sie bei Beginn der Mitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer des Saarlandes bereits das 45. Lebensjahr vollendet haben.

(2) Personen, die bei Beginn der Mitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer des Saarlandes bereits berufsunfähig sind, werden nicht Mitglied des Versorgungswerks, sind zu Beitragszahlungen weder berechtigt noch verpflichtet und haben keinen Anspruch auf Leistungen aus dem Versorgungswerk, solange die Berufsunfähigkeit andauert.

(3) Die Satzung des Versorgungswerks kann vorsehen, dass

  1. 1.
    ein Mitglied auf Antrag von der Mitgliedschaft oder der Beitragspflicht ganz oder teilweise befreit wird, wenn es nachweist, dass es auf Grund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung seiner Berufsgruppe außerhalb des Saarlandes ist und dort seine Mitgliedschaft aufrechterhält, sofern es dorthin einkommensbezogene Beiträge oder den Regelbeitrag entrichtet,
  2. 2.
    ein Mitglied im Falle einer anderweitigen Befreiung von der gesetzlichen Versicherungs- oder Versorgungspflicht auf Antrag von der Mitgliedschaft befreit wird,
  3. 3.
    die Mitgliedschaft erhalten bleibt, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 in der Person eines Mitglieds fortfallen, und dass diese fortgesetzte Mitgliedschaft durch Ausschluss aus dem Versorgungswerk beendet werden kann, wenn das Mitglied mit der Zahlung von Beiträgen in Rückstand ist, sofern eine Mahnung mit Hinweis auf die Möglichkeit des Ausschlusses vorausgegangen ist.