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§ 2 ProstG
Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten (Prostitutionsgesetz - ProstG)
Bundesrecht
Titel: Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten (Prostitutionsgesetz - ProstG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: ProstG
Gliederungs-Nr.: 402-39
Normtyp: Gesetz

§ 2 ProstG – Abtretungsverbot; Einwendungen und Einreden

1Die Forderung kann nicht abgetreten und nur im eigenen Namen geltend gemacht werden. 2Gegen eine Forderung gemäß § 1 Satz 1 kann nur die vollständige, gegen eine Forderung nach § 1 Satz 2 auch die teilweise Nichterfüllung, soweit sie die vereinbarte Zeitdauer betrifft, eingewendet werden. 3Mit Ausnahme des Erfüllungseinwandes gemäß des § 362 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und der Einrede der Verjährung sind weitere Einwendungen und Einreden ausgeschlossen.